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Abfuhrordnung der Gemeinde Stainztal

Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 25.05.2007 wird gemäß § 11 i. V. m. § 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf Grund der Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 i. d. F. BGBl. I 100/2003, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, die Abfuhrordnung der Gemeinde Stainztal erlassen:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gemeinde erfüllt die von ihr zu besorgenden Aufgaben der Abfallwirtschaft nach den Grundsätzen des Vorsorgeprinzips sowie der Nachhaltigkeit. Dazu zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen für die Sicherstellung einer nachhaltigen Abfall- und Umweltberatung sowie Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft. Für die Beschaffung von Arbeitsmaterial und Gebrauchsgütern sowie Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch die Gemeinde gelten die Grundsätze gemäß § 2 StAWG 2004.
(2) Für die Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet Stainztal anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 im Sinne einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft hat die Gemeinde Stainztal eine Abfallabfuhr eingerichtet.
(3) Die Abfallabfuhr umfasst die Sammlung und Abfuhr der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe), der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle), der sperrigen Siedlungsabfälle (Sperrmüll), des Straßenkehrichts sowie der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), die auf den im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften anfallen.
(4) Zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr bedient sich die Gemeinde Stainztal im Interesse der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit anderer öffentlicher Einrichtungen (u.a. Abfallwirtschaftsverband Deutschlandsberg) und hierzu beauftragten privaten Entsorger.
1. Abfallwirtschaftsverband, Kirchengasse 7, 8530 Deutschlandsberg
2. Saubermacher, Puchstraße 41, 8020 Graz

§ 2 Begriffsbestimmungen

1) Abfälle sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Abfallbesitzer/die Abfallbesitzerin entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 StAWG 2004 nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Als Siedlungsabfallarten im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 gelten:
1. getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe wie z.B. Textilien, Papier, Metalle, Glas ausgenommen Verpackungsabfälle).
2. getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle wie z.B. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle)
3. sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll, der wegen seiner Beschaffenheit weder in bereitgestellten Behältnissen noch durch die Systemabfuhr übernommen werden kann)
4. Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht, der auf Grund seiner Beschaffenheit der Restmüllbehandlung zuzuführen ist) sowie
5. gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Ziffern 1 bis 4 zuzuordnen ist).

§ 3 Abfuhrbereich

Der Abfuhrbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Stainztal

§ 4 Anschlusspflicht

(1) Die Liegenschaftseigentümer/innen der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen.
(2) Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z.B. Zweitwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus oder Kleingartenanlage) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht.
(3) Die Anschlusspflicht entsteht mit der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter. Die Gemeinde hat die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. In diesem Bescheid hat die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der Antrag ist vom Liegenschaftseigentümer/von der Liegenschaftseigentümerin binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter einzubringen.
(4) Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind, können unter Vorlage eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß § 10 AWG 2002 von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Gemeinde mit Bescheid abzusprechen. Dem Abfallwirtschaftsverband Deutschlandsberg kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Gemeinde Stainztal von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes sind der Gemeinde unaufgefordert zu übermitteln.

§ 5 Sammlung und Abfuhr

(1) Verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe) sind vom Besitzer/von der Besitzerin zu trennen und in die entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter bei der Sammelstelle (bei den Sammelstellen) gemäß § 7 einzubringen. Dabei ist im Hinblick auf die Wiederverwertung darauf zu achten, dass keine Verschmutzung und keine Vermischung der Altstoffe erfolgt.
(2) Biogene Siedlungsabfälle (Bioabfälle) sind nach Möglichkeit am eigenen Grundstück selbst zu kompostieren (Einzel- und/oder Gemeinschaftskompostierung). Biogene Siedlungsabfälle, die nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, sind zu trennen und in die dafür vorgesehenen Behälter (Biotonne) einzubringen. Die Gemeinde hat die dafür notwendigen Behälter im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen.
(3) Gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) werden in den jeder Liegenschaft zur Verfügung stehenden Abfallsammelbehältern und Abfallsammelsäcken gesammelt.
(4) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin an den von der Gemeinde festgesetzten Zeiten und Orten abzugeben (zB. Altstoffsammelzentrum, Fetzenmärkte der örtlichen Feuerwehren).
(5) Problemstoffe gemäß § 2 Abs. 4 Z.4 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i. d. F. BGBl. I Nr. 181/2004, dürfen nicht in die Abfallsammelbehälter für nicht gefährliche Siedlungsabfälle eingebracht werden. Die Gemeinde hat gemäß § 28 AWG 2002 bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen. Problemstoffe sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin an der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten und Orten abzugeben.

§ 6 Abfallsammelbehälter für gemischte und biogene Siedlungsabfälle (Restmüll und Bioabfälle)

(1) Die Sammlung von Siedlungsabfällen erfolgt in geeigneten und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbaren Abfallsammelbehältern oder Abfallsammelsäcken.
(2) Die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) erfolgt in geeigneten Behältern mit einem Inhalt von (z. B. 80, 120, 240, 770 oder 1100 Litern bzw. Abfallsammelsäcken mit 60 Litern).
(3) Für jede Liegenschaft ist mindestens ein 80 Liter-Behälter für einen 1 Personenhaushalt oder ein 120 Liter-Behälter für einen Mehrpersonenhaushalt, für die Sammlung und Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle zu verwenden.
(4) Bei Liegenschaften mit mehreren Gebäuden bzw. bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das von mehreren Haushalten bewohnt wird, kann ein gemeinsamer Abfallsammelbehälter verwendet werden. Das Behältervolumen darf 240 Liter pro Person und Jahr nicht unterschreiten. Befinden sich Betriebsgebäude (z. B. Geschäfte, Büros, Fabriken, sonstige Einrichtungen und Anlagen) auf einer Liegenschaft bzw. Betriebsgebäude und Wohngebäude auf ein- und derselben Liegenschaft, so kann die Gemeinde Stainztal diesen, nach Maßgabe der Größe und Art, eigene Abfallsammelbehälter beistellen. Dies gilt gleichermaßen für stationäre oder mobile Verkaufsstände sowie Baustellenhütten auf öffentlichem Gut oder privaten Liegenschaften.
(5) Bei Liegenschaften, für die eine Abfuhr von biogenen Siedlungsabfällen durch die Gemeinde beantragt wurde, erfolgt die Sammlung und Abfuhr der biogenen Siedlungsabfälle in besonders gekennzeichneten Behältern („braune Tonne“) mit einem Inhalt von 120 l bzw. 240 Litern.
(6) Die Abfallsammelbehälter sind für die Nutzungsberechtigten an leicht zugänglicher Stelle aufzustellen. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass bei der Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt. Die Aufstellplätze der Sammelbehälter sind von den Liegenschaftseigentümer/innen zu reinigen und von Schnee und Eis freizuhalten. Für die Abholung sind die Abfallsammelbehälter rechtzeitig an leicht zugänglicher Stelle bereit zu stellen. Die Gemeinde kann mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen. Dies gilt insbesondere für die Abholung der Abfallsammelsäcke.
(7) Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass nach Entleerung der Abfallsammelbehälter durch die Abfallabfuhr diese umgehend wieder an den Aufstellungsort zurück gebracht werden.
(8) In die Abfallsammelbehälter darf nur der auf der zugehörigen Liegenschaft anfallende Siedlungsabfall eingebracht werden. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter oder die Abfallsammelsäcke nur soweit befüllt werden, als der Deckel geschlossen oder die Abfallsammelsäcke ordnungsgemäß verschlossen werden können. In die Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für deren Aufnahme sie bestimmt sind.
(9) Über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin kann das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr, der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben dieser Abfuhrordnung durch die Gemeinde angepasst werden. Die Gemeinde hat über solche Anträge mit Bescheid abzusprechen.
(10) Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs. 9 wesentliche Änderungen ergeben, hat die Gemeinde Stainztal von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten.

§ 7 Sammelstellen

(1) Für die getrennte Sammlung und Abfuhr von verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffe wie z.B. Textilien, Altpapier, Glas sowie Metalle – ausgenommen Verpackungsabfälle) werden in der Gemeinde Stainztal Sammelstellen eingerichtet. Die Aufstellung der Abfallsammelbehälter erfolgt durch die Gemeinde (bzw. deren Beauftragten) und ist im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer / der Liegenschaftseigentümerin durchzuführen.
(2) In die auf den Sammelstellen bereitgestellten Abfallsammelbehälter dürfen nur die im Gemeindegebiet anfallenden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) eingebracht werden. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Aufstellungsort nicht verunreinigt wird.
(3) In die Abfallsammelbehälter dürfen nur solche verwertbare Siedlungsabfälle eingebracht werden, wie sie der Beschriftung bzw. der Leitfarbe des jeweiligen Abfallsammelbehälters entsprechen.
(4) Für die Gemeinde Stainztal werden folgende Standorte für die Einrichtung der Sammelstellen festgelegt:

  • Neudorf Rüsthaus
  • Neudorf Dorfkreuz
  • Neudorfegg Poglei
  • Grafendorf Brandstätter
  • Grafendorf Rüsthaus
  • Grafendorf Rossmann
  • Grafendorf Leberschuster
  • Graggerer Fuggaberg
  • Graggerer Wegscheide
  • Wetzelsdorfberg Friedrich, Nr.100
  • Wetzelsdorfberg Rappel, Nr.58
  • Wetzelsdorfberg Fallhauptweg
  • Wetzelsdorfberg Altmichlweg
  • Wetzelsdorfberg Tunagl-Trafo
  • Wetzelsdorf Wippel
  • Wetzelsdorf Krenn, Nr. 39
  • Wetzelsdorf Paulikreuz
  • Mettersdorf Schiedenweg
  • Mettersdorf Reisenhofer
  • Mettersdorf Kirche
  • Mettersdorf Feierabendeich.
  • Mettersdorf Volksschule
  • Mettersdorf Gemeinde

§ 8 Durchführung der Abfallabfuhr

(1) Die Abfuhrtermine werden im vorhinein mittels Abfuhrkalenders festgelegt und den Anschlusspflichtigen zur Kenntnis gebracht.
(2) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) sowie der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) erfolgt im gesamten Abfuhrbereich durch die Abfallabfuhr.
(3) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle wird alle 4 Wochen durchgeführt. Auf begründeten Antrag (§ 6 Abs. 9 Abfuhrordnung i. V. m. § 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz auf 8 oder 12 Wochen erweitert werden.
(4) Die Abfuhr der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) wird alle 4 Wochen durchgeführt. Auf begründeten Antrag (§ 6 Abs. 9 Abfuhrordnung i. V. m. § 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz auf 8 oder 12 Wochen erweitert werden.
(5) Die Übernahme von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) erfolgt im Rahmen der Fetzenmärkte der örtlichen Feuerwehren.
(6) Eine allfällige Änderung der Abfuhr- sowie Übernahmetermine und –zeiten für Abfälle wird den Anschlusspflichtigen rechtzeitig zur Kenntnis gebracht.

§ 9 Straßenkehricht

Die Gemeinde hat für die ordnungsgemäße Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 StAWG 2004 (Straßenkehricht) zu sorgen.

§ 10 Behandlungsanlagen

In Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Deutschlandsberg vom 9. Dezember 1997 wird für die Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß § 2 Abs. 3 folgende Abfallbehandlungsanlage in Anspruch genommen:
MBA-Anlage der Firma ASA, Halbenrain 147, 8492 Halbenrain

§ 11 Eigentumsübergang

(1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband Deutschlandsberg über.
(2) Abfall, der den genehmigten Behandlungsanlagen zugeführt wird, geht mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers/der Betreiberin über.
(3) Der Eigentumsübergang nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Wertgegenstände.
(4) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der/die bisherige Eigentümer/in bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen/deren eingebrachter Abfall verursacht.

§ 12 Duldungsverpflichtungen

(1) Den Organen und Beauftragten der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes Deutschlandsberg ist zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und den hiezu erlassenen Bescheiden ungehinderter Zutritt zu allen Liegenschaftsteilen, auf denen Siedlungsabfall gemäß § 2 Abs. 3, gelagert oder behandelt wird, samt den dazu gehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme der Unterlagen zu gewähren und die erforderli-chen Auskünfte zu erteilen. Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 B-VG).
(2) Die Liegenschaftseigentümer/innen oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben zu dulden, dass im Zuge von Erhebungen Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Organe oder Beauftragte der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes betreten und die notwendigen Überprüfungen vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen.

§ 13 Grundzüge der Gebührengestaltung

(1) Für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfallabfuhr und –behandlung hebt die Gemeinde Stainztal an den Zielen und Grundsätzen des § 1 StAWG 2004 orientierte Gebühren ein.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühren entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden.
(3) Zur Entrichtung der Benützungsgebühren sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigen-tümer/Liegenschaftseigentümerinnen verpflichtet. Miteigentümer /Miteigentümerinnen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer/innen.

§ 14 Gebühren und Kostenersätze

(1) Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer variablen Gebühr.
(2) Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.
(3) Die Benützungsgebühren werden jährlich an den Verbraucherpreisindex 1986 mit Wirkung ab 1.1.2008 angepasst. Stichtag für die Berechnung: 1.1.2007 = 100 % (Stand: 154,8 %).

§ 15 Grundgebühr

(1) Grundgebühr:
Die Grundgebühr gemäß § 14 Abs. 1 beträgt je anschlusspflichtiger Liegenschaft unter Beistellung eines 120 lt. Müllbehälters bzw. für 1–Personenhaushalte sowie Wochenend- und Zweitwohnhäuser (ohne gemeldeten Hauptwohnsitz) eines 80 lt. Müllbehälter pro Jahr (inkl. 10 % Ust):
a.) 80 Liter Behälter.................................   € 23,50 jährlich
b.) 120 Liter Behälter................................. € 37,70 jährlich
c.) 240 Liter Behälter................................. € 75,50 jährlich
d.) 770 Liter Behälter................................. € 210,75 jährlich
(2) Deponiekosten
Die Deponiekosten gemäß § 14 Abs. 1 betragen pro Person/Jahr (inkl. 10 % Ust) € 7,89, wobei max. 6 Personen zur Anrechnung gelangen. Bei Wochenend- bzw. Zweitwohnhäuser ohne gemeldeten Hauptwohnsitz sind 2 Personen in Verrechnung zu stellen.

§ 16 Variable Gebühr

Der Personenanteil gemäß § 14 Abs. 1 beträgt pro Person/Jahr (inkl. 10 % Ust)
€ 7,22 bzw. für Kinder von 0 – 14 Jahren € 3,62, wobei max. 6 Personenanteile zur Verrechnung gelangen. Bei Wochenend- und Zweitwohnhäusern (ohne gemeldeten Hauptwohnsitz) gelangen 2 Personen zur Anrechnung.
Für den Nachkauf eines 60 Lt. Restmüllsackes gelangen € 2,69 zur Verrechnung (€ 1,40 Abfuhr + € 1,29 Deponie).

§ 17 Kostenersätze für zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls (wie z. B. das Abholen von sperrigen Siedlungsabfällen, Häckseldienst oder Christbaumabholaktionen) wird ein gesonderter Kostenersatz verrechnet. Die Höhe der einzelnen Kostenersätze für alle von der Gemeinde Stainztal zusätzlich angebotenen Leistungen wird auf ortsübliche Weise bekannt gemacht.

§ 18 Mehrwertsteuer

Allen in dieser Verordnung angeführten Gebühren ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in der Höhe von derzeit 10 % bereits zugerechnet. Bei Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes werden die Gebühren entsprechend angepasst.

§ 19 Vorschreibung und Stichtag

(1) Die in dieser Verordnung angeführten Gebühren werden vierteljährlich vorgeschrieben. Die Stichtage für die Berechnung der jeweiligen Vorschreibung sind der 1. Jänner 1. April, 1. Juli und der 1. Oktober.
(2) Für den Fall, dass die Gemeinde neben der Abfallgebühr auch andere Leistungen (z.B. Grundsteuer, Kanalgebühr) in einem vorschreibt, ist die Abfallgebühr gesondert auszuweisen.

§ 20 Verfahren – Zuständigkeit

Hinsichtlich der Vorschreibung, Entrichtung und Hereinbringung der in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren und Kostenersätze finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 und die der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO) 1963 i. d. g. F. Anwendung. Die Zuständigkeit richtet sich nach den gemeinderechtlichen Vorschriften.

§ 21 Strafbestimmungen

Die Strafbestimmungen richten sich nach § 18 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004.

§ 22 Inkrafttreten

Die Abfuhrordnung der Gemeinde Stainztal tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Müllabfuhrordnung vom 11.05.1992, rechtswirksam seit 01.01.1992, außer Kraft.